3.6. Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, die Zwangsmassnahmen (damit gemeint wohl die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme sowie die Auswertung des Mobiltelefons) resp. die daraus resultierenden Erkenntnisse seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 5), gilt es überdies festzuhalten, dass diese keine Beweiserhebungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO darstellen, die nicht ohne die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung vorgenommen werden dürften (JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar, Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 147 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, SOG 2018 Nr. 19 vom 13. September 2018). Entsprechend besteht weder