3.5. Es ist demzufolge mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die an der Einvernahme vom 23. Mai 2020 bzw. 12. November 2020 gemachten Aussagen des Beschuldigten – genauso wie das Gutachten vom 2. Februar 2022 – verwertbar sind und zu keinem Zeitpunkt ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorlag. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.7.2 S. 13 f.).