Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Anklage eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt und die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen, was schlussendlich zeigt, dass dem Beschuldigten konkret nie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht hat. Die Voraussetzungen von Art. 130 StPO sind auch insofern als nicht erfüllt zu betrachten.