wies jedoch kinderpornografischen Inhalt auf, weshalb noch nicht von einem gravierenden Fall ausgegangen werden konnte. Folglich erschien eine Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ebenfalls unrealistisch. Hinweise, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt seine Verfahrensinteressen nicht selber wahren konnte, bestanden ebenfalls nach wie vor nicht.