197 Abs. 5 Satz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, das Weiterverbreiten von solchen Inhalten gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Bilddateien waren zum damaligen Zeitpunkt zwar detailliert ausgewertet worden. Nur ein kleiner Teil der vorgelegten Bilder -8-