3.4. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 12. November 2020 und damit nach der Auswertung des Mobiltelefons wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf seinem Mobiltelefon kinderpornografisches Material gefunden worden sei, nämlich über 1'000 Bilder von knapp bekleideten, teilweise auch von nackten Kindern (act. 159). Zusätzlich wurden ihm Bilder gezeigt, welche er mutmasslich an eine Prostituierte versandte (act. 161 f.). Der Besitz und Konsum von kinderpornografischen Bildern wird nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, das Weiterverbreiten von solchen Inhalten gemäss Art.