mehr als einem Jahr somit nicht realistisch. Eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung standen ebenfalls nicht zur Diskussion. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seine Interessen nicht selber wahren konnte. Insoweit lag bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten kein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vor, womit die Aussagen verwertbar sind.