116, 128 ff.). Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde am 23. Mai 2020 eine Hausdurchsuchung sowie eine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (act. 54 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde unter anderem das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt. Eine Auswertung des Mobiltelefons erfolgte am 4. September 2020 (act. 75). In rechtlicher Hinsicht stand damit zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 23. Mai 2020 der Verdacht der Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB im Vordergrund (vgl. auch act. 147 f.). Dem Beschuldigten konnten während der Einvernahme vom 23. Mai 2020 jedoch noch keine belastenden Bilder vorgelegt werden. Unter diesen Umständen war eine Strafandrohung von