Ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Ebenso ist eine notwendige Verteidigung anzuordnen, wenn eine beschuldigte Person ihre -7- Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Entscheidend ist, ob der Grund der notwendigen Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 1.2).