3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung zunächst geltend, dass sowohl die beiden durchgeführten Einvernahmen vom 23. Mai 2020 bzw. 12. November 2020 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 2. Februar 2022 (nachfolgend: Gutachten) nicht verwertbar seien, da bereits zu Beginn der Strafuntersuchung eine notwendige Verteidigung anzuordnen gewesen wäre (Berufungsbegründung S. 4 f.). Diese Rüge des Beschuldigten ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln.