2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfachen Beschaffens und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).