1. Der Beschuldigte stellt mit Berufung ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung (Berufungsbegründung S. 2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Loeb mit Wirkung ab dem 8. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (act. 113.35). Da kein Grund für den Widerruf der amtlichen Verteidigung vorliegt, gilt diese auch für das vorliegende Berufungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 StPO).