3. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen zu verurteilen; subevenualiter zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagesätzen à je CHF 30. 4. Dem Kläger sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu gewähren. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2023 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: