3.4. Der Beschuldigte reichte am 15. August 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei das Urteil des Strafgerichtes (Bezirksgericht Aarau) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen gem. Art. 197 Abs. 4 und des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen gem. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen.