2.4. Gegen dieses am 26. Januar 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 30. Januar 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 5. Mai 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit (ergänzter) Berufungserklärung vom 26. Mai 2023 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an. 3.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensentscheid zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an.