3. 3.1. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches berufliches und ausserberufliches Tätigkeitsverbot, das regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 5. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9