Patrick Loeb, Advokat, […], in Gutheissung der Kostennote ein Honorar in der Höhe der genehmigten Kostennote einzureichen. Die der notwendigen amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung sei zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet.