3. Es seine eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. 4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 6. Das gemäss Ziff. II beschlagnahmte Mobiltelefon sei in Anwendung Art. 197 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nach Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten.