Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Ton- und Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, hergestellt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, angeboten, gezeigt, überlassen, zugänglich gemacht, erworben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besessen. - Mehrfache Beschaffung und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB)