Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.115 (ST.2022.157; StA.2020.1319) Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichter Fedier Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter E._____, geboren am tt.mm.1994, von Poschiavo, […] amtlich verteidigt durch Advokat Patrick Loeb, […] Gegenstand Pornografie -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 22. Juli 2022 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Mehrfache harte Pornografie durch: - Mehrfache Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Ton- und Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, hergestellt, gelagert, in Verkehr gebracht, angepriesen, angeboten, gezeigt, überlassen, zugänglich gemacht, erworben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besessen. - Mehrfache Beschaffung und Besitz zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, pornografische Ton- und Bildaufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert und zum eignen Konsum hergestellt, gelagert, erworben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besessen. Tatort: [Adresse] Wohnort des Beschuldigten Tatzeitpunkt: Sonntag, 12. August 2018 bis Samstag, 23. Mai 2020 Im vorgenannten Tatzeitraum gab der Beschuldigte, mutmasslich an seinem Wohnort, auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 im Internet Suchbegriffe wie "little girl sexualized pose", "cute little girl with pigtails", "little girl pervert pic", "dad fucked step daughter in front of tied mother porn SpanBang" ein und lud so mindestens 1'164 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet herunter, die er anschliessend auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 abgespeichert und konsumierte bzw. anschaute. Auf den gespeicherten Bildern sind Mädchen im Alter zwischen ca. 4 bis 13 Jahren zu sehen, welche nackt oder leicht bekleidet in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegerät posieren, wobei sich bei einigen Mädchen die Schamlippen auf deren Bade- oder Unterhose deutlich abzeichnen. Auf einem Bild ist zudem zu sehen, wie ein minderjähriges Mädchen eine männliche Person oral befriedigt. Im Zeitraum vom 12. August 2018 bis am 16. Februar 2020 verschickte der Beschuldigte, mutmasslich von seinem Wohnort aus, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, anhand seines Mobiltelefons über WhatsApp mehreren unbekannten Personen, hauptsächlich jedoch an Prostituierte, 66 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt. Auf den versendeten Bildern sind minderjährige Mädchen zu sehen, welche teils leicht bekleidet und in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegerät posieren. -3- II. Beschlagnahmte Gegenstände (Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO) - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9, […] III. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Es sind bis anhin Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 15'464.00 entstanden. IV. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 19 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 48a StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu verurteilen zu einer: - unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten 3. Es seine eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wobei der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. 4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. 6. Das gemäss Ziff. II beschlagnahmte Mobiltelefon sei in Anwendung Art. 197 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nach Rechtskraft einzuziehen und zu vernichten. 7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei wie folgt zu befinden: - Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskosten gem. Ziff. III in der Höhe von CHF 15'464.00 sowie die Anklagegebühr von CHF 1'450.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - Bezüglich der Entschädigungsfolgen der amtl. Verteidigung seien dem in Anwendung von Art. 130 lit. b StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO eingesetzten, amtl. Notw. Verteidiger, lic. iur. Patrick Loeb, Advokat, […], in Gutheissung der Kostennote ein Honorar in der Höhe der genehmigten Kostennote einzureichen. Die der notwendigen amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung sei zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. 2. 2.1. Am 25. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Befragung des Beschuldigten sowie den beiden Sachverständigen Dr. med. H._____ und I._____ statt. 2.2. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2023 einen Freispruch. -4- 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau fällte gleichentags das folgende Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, - des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung angeordnet. 3.2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 wird gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches berufliches und ausserberufliches Tätigkeitsverbot, das regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 5. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'450.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'625.70 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 14'805.00 e) andere Auslagen Fr. 2'537.60 Total Fr. 26'418.30 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d + e im Gesamtbetrag von Fr. 20'792.60 auferlegt. 7. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 5'625.70 (inkl. Fr. 402.20 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. -5- Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'625.70 (inkl. Fr. 402.20 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2.4. Gegen dieses am 26. Januar 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 30. Januar 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 5. Mai 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit (ergänzter) Berufungserklärung vom 26. Mai 2023 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit an. 3.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensentscheid zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 ordnete die Verfahrensleiterin im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 15. August 2023 die schriftliche Berufungsbegründung ein und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei das Urteil des Strafgerichtes (Bezirksgericht Aarau) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen gem. Art. 197 Abs. 4 und des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen gem. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB freizusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen zu verurteilen; subevenualiter zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagesätzen à je CHF 30. 4. Dem Kläger sei die ungeteilte, unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu gewähren. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 28. August 2023 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Berufungsantwort. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte stellt mit Berufung ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung (Berufungsbegründung S. 2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Loeb mit Wirkung ab dem 8. Juni 2022 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (act. 113.35). Da kein Grund für den Widerruf der amtlichen Verteidigung vorliegt, gilt diese auch für das vorliegende Berufungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 StPO). 2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie mehrfachen Beschaffens und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung zunächst geltend, dass sowohl die beiden durchgeführten Einvernahmen vom 23. Mai 2020 bzw. 12. November 2020 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 2. Februar 2022 (nachfolgend: Gutachten) nicht verwertbar seien, da bereits zu Beginn der Strafuntersuchung eine notwendige Verteidigung anzuordnen gewesen wäre (Berufungsbegründung S. 4 f.). Diese Rüge des Beschuldigten ist aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln. 3.2. Gestützt auf Art. 130 StPO muss eine beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Dabei knüpft Art. 130 lit. b StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht an das abstrakt höchstmögliche, sondern an das konkret zu erwartende Strafmass an (BGE 143 I 164 E. 2.4.3). Ob der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, beurteilt sich anhand der äusseren Umstände des Tatvorwurfs. Ebenso ist eine notwendige Verteidigung anzuordnen, wenn eine beschuldigte Person ihre -7- Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Entscheidend ist, ob der Grund der notwendigen Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 1.2). 3.3. Gemäss Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. März 2021 ging am 10. Februar 2020 ein Ermittlungsbericht bei der Kantonspolizei Basel- Landschaft ein: Demgemäss wurde eine Prostituierte durch den Beschuldigten via WhatsApp für einen Sexchat angefragt. Sie brach die Unterhaltung jedoch ab, weil ihr der Beschuldigte Bilder von kleinen Kindern zugeschickt hatte (act. 115, 128 ff.). Später konnte die Kantonspolizei Basel-Landschaft feststellen, dass bereits am 27. Februar 2020 ein Bericht über den Beschuldigten bezüglich weiterer Vorfälle verfasst worden war (act. 116, 128 ff.). Gestützt auf diese Erkenntnisse wurde am 23. Mai 2020 eine Hausdurchsuchung sowie eine Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt (act. 54 f.). Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde unter anderem das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt. Eine Auswertung des Mobiltelefons erfolgte am 4. September 2020 (act. 75). In rechtlicher Hinsicht stand damit zum Zeitpunkt der Einvernahme vom 23. Mai 2020 der Verdacht der Kinderpornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB im Vordergrund (vgl. auch act. 147 f.). Dem Beschuldigten konnten während der Einvernahme vom 23. Mai 2020 jedoch noch keine belastenden Bilder vorgelegt werden. Unter diesen Umständen war eine Strafandrohung von mehr als einem Jahr somit nicht realistisch. Eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung standen ebenfalls nicht zur Diskussion. Ebenso wenig ergaben sich Hinweise darauf, dass der Beschuldigte seine Interessen nicht selber wahren konnte. Insoweit lag bei der ersten Einvernahme des Beschuldigten kein Fall einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vor, womit die Aussagen verwertbar sind. 3.4. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 12. November 2020 und damit nach der Auswertung des Mobiltelefons wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf seinem Mobiltelefon kinderpornografisches Material gefunden worden sei, nämlich über 1'000 Bilder von knapp bekleideten, teilweise auch von nackten Kindern (act. 159). Zusätzlich wurden ihm Bilder gezeigt, welche er mutmasslich an eine Prostituierte versandte (act. 161 f.). Der Besitz und Konsum von kinderpornografischen Bildern wird nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, das Weiterverbreiten von solchen Inhalten gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Bilddateien waren zum damaligen Zeitpunkt zwar detailliert ausgewertet worden. Nur ein kleiner Teil der vorgelegten Bilder -8- wies jedoch kinderpornografischen Inhalt auf, weshalb noch nicht von einem gravierenden Fall ausgegangen werden konnte. Folglich erschien eine Strafandrohung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe ebenfalls unrealistisch. Hinweise, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt seine Verfahrensinteressen nicht selber wahren konnte, bestanden ebenfalls nach wie vor nicht. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Anklage eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt und die Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgesprochen, was schlussendlich zeigt, dass dem Beschuldigten konkret nie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht hat. Die Voraussetzungen von Art. 130 StPO sind auch insofern als nicht erfüllt zu betrachten. 3.5. Es ist demzufolge mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die an der Einvernahme vom 23. Mai 2020 bzw. 12. November 2020 gemachten Aussagen des Beschuldigten – genauso wie das Gutachten vom 2. Februar 2022 – verwertbar sind und zu keinem Zeitpunkt ein Fall von notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO vorlag. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.7.2 S. 13 f.). 3.6. Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, die Zwangsmassnahmen (damit gemeint wohl die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme sowie die Auswertung des Mobiltelefons) resp. die daraus resultierenden Erkenntnisse seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 5), gilt es überdies festzuhalten, dass diese keine Beweiserhebungen gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO darstellen, die nicht ohne die Einsetzung einer notwendigen Verteidigung vorgenommen werden dürften (JOSITSCH/SCHMID, in: Praxiskommentar, Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 147 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, SOG 2018 Nr. 19 vom 13. September 2018). Entsprechend besteht weder in Bezug auf die bei den einzelnen Zwangsmassnahmen sichergestellten Beweismittel noch in Bezug auf deren Auswertung ein Beweisverwertungsverbot. 4. 4.1. Im Weiteren macht der Beschuldigte mit Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend (Berufungsbegründung S. 5 f.). So würde sich in den Akten einzig der Chat zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten vom 24. Januar 2020 befinden, zu welchem sich der Beschuldigte effektiv habe äussern können, obwohl er gemäss Anklage im Zeitraum vom 12. August 2018 bis am 16. Februar 2020 mehreren -9- unbekannten Personen pornografische Inhalte zugeschickt haben soll. Infolgedessen könne auch nicht auf eine wiederholte Begehung abgestellt werden, ansonsten der Anklagegrundsatz verletzt sei (Berufungsbegründung S. 6). Gleiches gelte für die hohe Anzahl an gespeicherten Bilder. Auch hier habe der Beschuldigte nicht die Möglichkeit gehabt, auf jedes der einzelnen Bilder einzugehen, um den wahren Umfang des Bildmaterials erkennen und sich entsprechend verteidigen zu können. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfüge zwar über die erforderlichen Daten, hätte diese aber nicht vorgelegt, was ebenfalls den Anklagegrundsatz verletzen würde (Berufungsbegründung S. 6). 4.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 144 I 234 E. 5.6.1 und BGE 143 IV 63 E. 2.2). Bei gehäuften Delikten wird dem Anklagegrundsatz nach der Rechtsprechung zudem genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1 mit Hinweis). 4.3. Indem in der Anklageschrift der knapp zweijährige Tatzeitraum umschrieben sowie mit dem Wohnort des Beschuldigten der genaue Tatort angegeben wird, werden dem Beschuldigten die ihm vorgeworfenen Handlungen in räumlich-zeitlicher Hinsicht rechtsgenügend vorgehalten. Daran vermag die Zeitspanne von fast zwei Jahren nichts zu ändern, zumal dieser Umstand primär der mehrfachen Tatbegehung geschuldet ist. - 10 - Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Bilddateien, welche von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als harte Pornografie qualifiziert werden, in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführt und im Hinblick auf die strafrechtliche Vorwerfbarkeit hinreichend detailliert beschrieben werden. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass auf den gespeicherten Bildern minderjährige Mädchen zu sehen seien, welche teilweise nackt oder leicht bekleidet in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegeräte posieren würden. Auch wird in der Anklageschrift festgehalten, dass sich bei einigen Mädchen die Schamlippen auf deren Bade- oder Unterhosen deutlich abzeichnen würden und zudem auf einem Bild zu sehen sei, wie ein minderjähriges Mädchen eine männliche Person oral befriedigen würde (Anklageschrift Ziff. I). Ebenso führt die Anklageschrift kurz aber präzise aus, dass der Beschuldigte mithilfe seines Mobiltelefons 66 Bilder mit kinderpornografischen Inhalten an Drittpersonen (mehrheitlich Prostituierte) versandt habe, wobei auch auf diesen Bildern minderjährige Mädchen zu sehen seien, welche teils leicht bekleidet und in aufreizender Stellung in Richtung Aufnahmegerät posieren würden (Anklageschrift Ziff. I). Damit enthält die Anklageschrift eine kurze, aber genau Umschreibung der relevanten Sachverhaltselemente, weshalb die gemachten Umschreibungen dem Anklageprinzip genügen. 4.4. Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, auf den wahren Umfang des Bildmaterials eingehen und sich entsprechend verteidigen zu können (Berufungsbegründung S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten erstelltermassen Akteneinsicht gewährt wurde (act. 113.42) – insbesondere auch hinsichtlich der inkriminierten Bilder. Dies hat der Beschuldigte denn auch mit Schreiben vom 18. Juli 2022 bestätigt (act. 113.43). Der Beschuldigte wusste demnach, was ihm vorgehalten wurde und er konnte sich entsprechend dagegen verteidigen. 4.5. Zusammengefasst ist der Anklagegrundsatz i.S.v. Art. 9 StPO nicht verletzt. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Rügen des Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. 5. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1'164 Bilder hervorbrachte, welche minderjährige Mädchen in teils aufreizenden Posen abbilden (act. 78, 118). Auch konnten Detailaufnahmen von weiblichen Geschlechtsteilen auf demselben Mobiltelefon festgestellt werden (act. 78, 118). Des Weiteren ergab die Auswertung des Internetsuchverlaufs, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 23. Mai 2020 im Internet unter anderem Suchbegriffe wie "little girl sexualized pose", "cute little girl with pigtails", - 11 - "little girl brushing her theeth", "pedo girlspedo little girls", "pettit filie gymnastic little girls" oder "little girl pervert pic" eingab (act. 118 f.). Schliesslich konnten 139 relevante Chats mit gesamthaft 2'465 einzelnen Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und Drittpersonen sichergestellt werden, in welchen sich der Beschuldigte unter anderem danach erkundigte, ob er Bilder von kleinen Mädchen schicken dürfe (act. 78, 119, 170). 6. 6.1. Gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer harte Pornografie herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Art. 197 Abs. 4 StGB setzt damit Tathandlungen unter Strafe, von denen die Gefahr der Weiterverbreitung ausgehen kann ("herstellt, einführt"), oder die auf eine Verbreitung harter Pornografie ausgerichtet sind ("lagert, in Verkehr bringt, anpreist, usw."; BGE 131 IV 16 E. 1.2). "Zugänglichmachen" bedeutet das bewusste Einräumen der Möglichkeit der Kenntnisnahme aus eigenem Antrieb (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 197 StGB). Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre handelt es sich bei Art. 197 Abs. 4 StGB um ein schlichtes Tätigkeits- und abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 131 IV 16 E. 1.2; ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 197 StGB). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob Dritte von den pornografischen Erzeugnissen effektiv Kenntnis genommen haben oder sich allenfalls bereits über andere Kanäle Zugang dazu hätten verschaffen können, zumal ein eigentlicher Taterfolg gerade nicht vorausgesetzt ist. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist gemäss Satz 2 von Art. 197 Abs. 4 StGB eine jeweils höhere abstrakte Strafandrohung vorgesehen. Der Begriff "tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen" betrifft sexuelle Handlungen unter Einbezug von realen minderjährigen Personen. Der Begriff der Kinderpornografie umfasst demnach die Beteiligung von Darstellerinnen und Darsteller, welche jünger als 16 Jahre alt und damit noch im "Schutzalter" sind (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 22 zu Art. 197 StGB). Das Verbot pädophiler Pornografie soll insbesondere die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung des Geschehens in der Realität abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2). 6.2. Der Begriff der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum - 12 - anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Entscheidend ist der Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2; BGE 144 II 233 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornographisch qualifiziert werden können. Von vornherein als nicht pornografisch gelten jedoch Bilder des nackten kindlichen Körpers, bei welchen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder einwirkte (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2). Solche sog. "Posing-Bilder" gelten bis anhin grundsätzlich (noch) nicht als Kinderpornografie und sind demzufolge nicht tatbestandsmässig (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N 14a zu Art. 197 StGB). Als Massstab zur Abgrenzung von solch straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann indes die Sozialadäquanz dienen: Sind die fraglichen Bilder ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen. Kinderpornografischen Charakter aufweisen können demnach nicht nur Aufnahmen vollständig nackter Kinder, sondern auch solche teilweise nackter Personen im Kindesalter, soweit die Bilder aufgrund von Pose, Darstellung, Blickwinkel, Ausschnitt oder weiterer Elemente eindeutig sexualbezogen und sozial inadäquat erscheinen. Dabei sind allerdings deutlich höhere Anforderungen an die sich aus den erwähnten anderen Elementen ergebende Sexualbezogenheit der Aufnahmen zu stellen als bei im Genitalbereich oder vollständig entkleideten Kindern. Der pornografische Charakter von Darstellungen halbnackter bzw. teilweise nackter Kinder ist nicht leichthin und nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 6.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 4 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Vorsatz hat sich auf das Tatbestandselement eines pornografischen Inhalts zu beziehen, wobei Verbreitungsabsicht nicht erforderlich ist (BGE 131 IV 16 E. 1.2). 6.4. 6.4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die weiterverbreiteten, inkriminierten Bilder in den Chats würden kein geeignetes Tatobjekt i.S.v. - 13 - Art. 197 Abs. 4 StGB darstellen und seien demzufolge nicht tatbestandsmässig (Berufungsbegründung S. 7). 6.4.2. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Weiterverbreitens von harter Pornografie konnten – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1. hiervor) – mittels Auswertung 139 relevante Chats mit 2'465 Nachrichten gesichert werden (act. 119). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich insbesondere bei den folgenden Bildern objektiv um Aufnahmen von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB handelt: Auswertung Chats PDF, Chatdarstellung, S. 18 Bild 1, S. 30 Bild 2 und 4, S. 31 Bild 1 sowie S. 36 Bild 1 (act. 78). All diese Bilder sind nun aber weder auf eine übermässige Betonung des Genitalbereichs ausgelegt noch zeigen sie komplett nackte Mädchen. Wie bereits ausgeführt, ist ein pornografischer Charakter bei Darstellungen von lediglich teilweise nackten Kindern nicht leichthin und nur in unzweideutigen Fällen zu bejahen (vgl. E. 6.2 hiervor). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch wenn auf diesen Bildern teilweise minderjährige Mädchen zu sehen sind, welche in knapper Kleidung abgebildet werden (so z.B. Auswertung Chats PDF, Chatdarstellung, S. 18 Bild 1, S. 30 Bild 2 und 4 [act. 78]; act. 175, 177 und 182), so fehlt es gerade mit Blick auf die Pose und der konkreten Darstellung an den geforderten Elementen, damit diese eindeutig als sexualbezogen und damit als sozial inadäquat bezeichnet werden können. Dies gilt insbesondere unabhängig davon, ob diese der sexuellen Erregung des Beschuldigten dienten. Für das Obergericht steht fest, dass sich diese Bilder nicht als Darstellungen qualifizieren lassen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit minderjährigen Personen zum Inhalt haben. Die Tatbestandsmässigkeit dieser Bilder ist demnach zu verneinen. 6.4.3. Gleiches gilt überdies für den Rest der Bilder, die der Beschuldigte Drittpersonen in den einzelnen Chats hat zukommen lassen (Auswertung Chats PDF, Chatdarstellung, S. 1-242; Auswertung Chats PDF, Chats detailliert, S. 1-934 [act. 78]). Auch sie lassen keine Qualifikation als Tatobjekte gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zu. Gesamthaft handelt es sich somit bei den durch den Beschuldigten weiterversendeten Bilder um Abbildungen, bei welchen die Sexualität nicht so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, als dass die abgebildeten, minderjährigen Mädchen als blosse Sexualobjekte erscheinen würden (vgl. auch E. 6.2 hiervor). Die vorliegend weiterverbreiteten Bilder können somit nicht als pornografische Darstellungen qualifiziert werden. Der Beschuldigte ist entsprechend vom Vorwurf des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen - 14 - sexuellen Handlungen mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen. 7. 7.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen Beschaffens und Besitzens harter Pornografie zum eigenen Konsum i.S.v. Art 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt hat. 7.2. Nach Art. 197 Abs. 5 StGB wird auch der Konsum harter Pornografie unter Strafe gestellt. Ebenso fällt unter Abs. 5 die Herstellung, Einfuhr, Lagerung sowie der Erwerb, das sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen zum ausschliesslichen eigenen Konsum (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 49 zu Art. 197 StGB). Im Übrigen kann auf die bereits gemachten theoretischen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 6.1 f. hiervor). 7.3. Der Beschuldige bringt mit Berufung vor, dass jene Bilder, welche auf dem Mobiltelefon gefunden wurden, nicht die Anforderungen des Bundesgerichts an harte Pornografie erfüllen würden; so würden gerade die subjektiven (recte: sekundären) Geschlechtsmerkmale der abgebildeten Frauen darauf hindeuten, dass diese nicht minderjährig seien (Berufungsbegründung S. 7). 7.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht alle auf dem Mobiltelefon sichergestellten 1'164 Bilder tatbestandsmässig i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.4.3 S. 16 f.). Zwar handelt es sich bei den abgebildeten Personen um minderjährige Mädchen. Einige Bilder sind jedoch als Katalog- oder Werbebilder aus der Kinderbademode und somit als Aufnahmen ohne sexuellen Kontext einzustufen (so exemplarisch Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung, S. 5 Bild 1 und 2, S. 13 Bild 3, S. 26 Bild 1 und 2, S. 30 Bild 1, S. 41, S. 52, S. 55, S. 58 Bild 2 und 3, S. 185, S. 189 [act. 78]). Diese Bilder sind entsprechend nicht als geeignete Tatobjekte gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu qualifizieren. Demgegenüber hat die Vorinstanz die folgenden Bilder als pornografisch bezeichnet: Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 1 (recte: S. 2) Bild 1, S. 2 Bild 2, S. 3 Bilder 1 f., S. 4 Bilder 1 f., S. 5 Bild 1, S. 6 Bild 1, S. 7 Bild 2, Bildauswertung, S. 5 Bild 3, S. 6 Bild 2, S. 10 Bilder 1f., S. 11 Bild 1, S. 30 Bild 2, S. 68, S 69 Bilder 1 f., S. 128, S. 130 f., S. 134-153, S. 166 Bild 3, S. 177 Bild 1 f., S. 230 Bild 3, S. 268 Bilder 1 f.; Extraktionsbericht, S. 2f. (act. 78). Diese Bilder gilt es auf ihren pornografischen Charakter zu überprüfen. - 15 - 7.5. 7.5.1. Für das Obergericht steht fest, dass das Bild, auf welchem ersichtlich ist, wie ein minderjähriges Mädchen einen Mann oral befriedigt (Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 2 Bild 2 [act. 78]), harte Pornografie bzw. tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB darstellt. Dieses Bild ist einzig und allein darauf ausgerichtet, den Betrachter sexuell aufzureizen und stellt das minderjährige Mädchen als blosses Sexualobjekt dar (vgl. auch E. 6.1 hiervor). Auch bei denjenigen Bildern, die den Genitalbereich minderjähriger Mädchen derart in den Vordergrund rücken, so dass dem übrigen Bildinhalt wenig bis gar keine Bedeutung mehr zukommt, ist der kinderpornografische Charakter ohne weiteres zu bejahen (Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 5 Bild 1; Auswertung Webverlauf PDF, Extraktionsbericht, S. 2 f. [act. 78]). 7.5.2. Weiter sind auf den von der Vorinstanz als pornografisch eingestuften Bildern Mädchen abgebildet, die ihre Beine auffällig spreizen oder Positionen einnehmen, die ihren Genital- oder Intimbereich betonen (Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung, S. 69 Bild 2, S. 128, S. 134-153 [gesamthaft 13 Bilder, wobei einzelne Bilder mehrfach vorkommen], S. 177 Bild 1, S. 230 Bild 3 [act. 78]). Zudem ist es bei einem Teil der Bilder schwer vorstellbar, dass die Mädchen die jeweilige Position selbst eingenommen haben, handelt es sich doch in mancher Hinsicht um sehr künstliche und unübliche Stellungen, mit welchen ebenfalls die Betonung des Genitalbereichs im Vordergrund steht (auch wenn die abgebildeten Mädchen nicht komplett nackt sind). Es handelt sich dabei um folgende Bilder: Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 2 Bild 1, S. 3 Bilder 1 f., S. 4 Bild 1, S. 6 Bild 1; Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung, S. 5 Bild 3, S. 10 Bilder 1 f., S. 11 Bild 1, S. 30 Bild 2, S. 68 Bild 2, S. 130 f., S. 166 Bild 2, S. 268 Bild 1 [act. 78]). Insgesamt ist auch bei diesen Bildern mit der Vorinstanz von kinderpornografischen Darstellungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB auszugehen, wird doch durch die jeweils gewählten Perspektiven der Blick des Betrachters stets auf den Schritt der Mädchen gelenkt. Dieses übermässige und aufdringliche Fokussieren auf den Genital- oder Intimbereich der Mädchen ist offensichtlich und unterscheidet sich erheblich von Schnappschüssen bzw. "normalen" Kinderfotos, so dass die abgebildeten Mädchen damit zu blossen Objekten degradiert werden. Der Sexualbezug dieser Bilder ist demnach zu bejahen. - 16 - Nicht tatbestandsmässig sind demgegenüber folgende Bilder, bei welchen die Vorinstanz einen pornografischen Charakter bejahte: Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 4 Bild 2, S. 7 Bild 2; Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung, S. 6 Bild 2, S. 68 Bild 1 (act. 78). Bei diesen Bildern handelt sich um straflose Schnappschüsse, bei welchen in keiner Weise entnommen werden kann, dass bei der Herstellung der Bilder auf die Mädchen eingewirkt wurde (vgl. E. 6.2 hiervor). Die Tatbestandsmässigkeit dieser Bilder ist demnach zu verneinen. 7.5.3. Soweit der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, die sekundären Geschlechtsmerkmale der jeweils abgebildeten Frauen würden darauf hindeuten, dass diese nicht minderjährig seien (Berufungsbegründung S. 8), ist auf das wenig ausgeprägte Brustwachstum sowie die noch sehr kindlichen Körpererscheinungen der involvierten Mädchen hinzuweisen. Dies lässt denn auch keinen anderen Schluss zu, als dass es sich hierbei klarerweise um minderjährige Mädchen und nicht erwachsene Frauen handelt. 7.5.4. Aufgrund des Dargelegten handelt es sich bei den eben erwähnten Bildern (Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung, S. 5 Bild 3, S. 10 Bilder 1 f., S. 11 Bild 1, S. 30 Bild 2, S. 68 Bild 2, S. 69 Bild 2, S. 128, S. 130 f., S. 134- 153 [gesamthaft 13 Bilder, wobei einzelne Bilder mehrfach vorkommen], S. 166 Bild 2, S. 177 Bild 1, S. 230 Bild 3, S. 268 Bild 1; Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 2 Bilder 1 f., S. 3 Bilder 1 f., S. 4 Bild 1, S. 5 Bild 1, S. 6 Bild 1; Auswertung Webverlauf PDF, Extraktionsbericht, S. 2 f. [act. 78]) um Tatobjekte i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 7.6. 7.6.1. Die Auswertung des Internetsuchverlaufs des Beschuldigten hat ergeben, dass der Beschuldigte durch die Eingabe verschiedener Suchbegriffe zwischen dem 1. November 2018 und dem 23. Mai 2020 die obgenannten, tatbestandmässigen Bilder zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschafft und anschliessend besessen hat (act. 119; Auswertung Mobiltelefon des Beschuldigten [act. 78]; vgl. E 4.1 hiervor). Mithin hat er damit den objektiven Tatbestand gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mehrfach erfüllt. 7.6.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2020 aus, die Bilder deshalb auf seinem Mobiltelefon besessen zu haben, um im Sinne eines Beweismittels aufzuzeigen, was von legalen Seiten alles heruntergeladen werden könne (act. 157). Er habe "Recherchen" getätigt respektive nach - 17 - Beispielbildern gesucht, um die Gesellschaft auf die Sexualisierung bzw. Frühsexualisierung von Kindern hinzuweisen und entsprechende Beiträge zu machen (act. 157, 160, 167 f.). Diesbezüglich ist von reinen Schutzbehauptungen auszugehen, die gesamthaft wenig glaubhaft erscheinen. Es ist denn nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Beiträge verfasst und/oder die Bilder an eine Behörde weitergeleitet hat. Vielmehr hat er die Bilder über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren (November 2018 bis Mai 2020) besessen, bis dann Anzeige von einer Prostituierten erstattet wurde, welcher er Bilder von minderjährigen Kindern geschickt hatte (act. 115); diese und weitere Bilder wurden dann von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Ebenso wenig ist eine solche "Aufklärungsabsicht" des Beschuldigten den ausgewerteten Chats zu entnehmen (Auswertung Chats FDP, Chats detailliert, S. 21 "Bin spitz auf junge Mädchen…", S. 26 "Bin 23 aber stehe auf jüngere…", S. 26 Viel jüngee…" und Fotos dazu auf S. 27, S. 39 mit dem Hinweis auf ein 19- jähriges "girl": "hei geht noch jünger…" und Foto eines minderjährigen Mädchens [act. 78]). In subjektiver Hinsicht steht damit fest, dass der Beschuldigte die strafrechtlich relevanten pornographischen Bilder (vgl. E. 7.5.4 hiervor) wissentlich und willentlich beschafft und zum eigenen Konsum besessen hat. 7.7. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich harte Pornografie zum eigenen Konsum mehrfach beschafft bzw. besessen, weshalb sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB mehrfach als erfüllt zu betrachten ist. 8. 8.1. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor. 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung für den Fall seiner Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Wochen, subeventualiter eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 (Berufungsbegründung S. 2). 8.3. 8.3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter - 18 - und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Entsprechend kann das Gericht nur auf eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erkennen, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b StGB gegeben sind. Mithin muss eine Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder es muss die Gefahr bestehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 8.3.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf (vgl. eingeholter Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2023). Er wurde im Jahr 2016 für Raufhandel und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 750.00 verurteilt. Im Übrigen ist der Beschuldigte bis anhin weder zu einer unbedingten Geldstrafe noch zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gestützt auf diese eine Vorstrafe kann noch nicht gesagt werden, die Ausfällung einer Geldstrafe wäre vorliegend unzweckmässig. Es besteht auch aus spezialpräventiver Hinsicht kein Grund, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Die vorliegenden Delikte sind deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 8.4. 8.4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4.2. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 23. Mai 2020 über 35 Bilder mit tatsächlicher Kinderpornografie für den eigenen Konsum beschafft bzw. besessen und sich damit des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass die einzelnen Tathandlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, ist die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden pornografischen Delikte entgegen der Vorinstanz nicht zulässig (BGE 144 - 19 - IV 217 E. 3.5; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.4.2 S. 23). Vielmehr ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Am schwersten erscheint vorliegend aufgrund der Intensität der abgebildeten sexuellen Handlungen und des Alters des betroffenen Mädchens (deutlich unter dem Schutzalter) das Bild, welches ein minderjähriges Mädchen beim Oralverkehr mit einer männlichen Person zeigt (Auswertung Bilder PDF, Bildauswertung manuell, S. 2 Bild 2 [act. 78]). Was den Inhalt dieses Bildes betrifft, liegt mit Blick auf die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (BGE 131 IV 16 E. 1.2) bzw. dem Schutz potentieller "Darsteller" harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 197 StGB) eine nicht mehr leichte, aber noch im Bereich des unteren Strafrahmens anzusiedelnde pornografische Darstellung vor. 8.4.3. Insgesamt würde unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB diesbezüglich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen erscheinen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte unter einer schizotypen Störung leidet (act. 49.32). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass es dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der einzelnen Taten nicht mehr vollständig möglich war, vernunftgemäss zu handeln und seine Fähigkeit, gemäss dem durchaus vorhandenen Unrechtsbewusstsein zu handeln, in maximal mittelgradig vermindertem Ausmass vermindert gewesen war (act. 49.46). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte über ein eingeschränktes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte und sich folglich nicht vollständig aus eigenen Stücken für das Unrecht entschied. Dieser Strafmilderungsgrund wirkt sich – wie vom Beschuldigten mit Berufung zu Recht geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 9) – strafmindernd aus. Eine solche Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung ungeachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 134 IV 137 E. 6.1 m.w.H.). Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war damit zum Tatzeitpunkt vermindert. Entsprechend ist die Geldstrafe um 30 Tagessätze zu reduzieren und auf eine solche von 50 Tagessätzen festzusetzen. 8.4.4. Die weiteren tatbestandsmässigen Bilder umfassen eine grössere Bandbreite von Kinderpornografie und beinhalten mehrheitlich nackte sowie teilweise nackt posierende Mädchen, bei welchen von einer unterschiedlichen Intensität der abgebildeten, sexuellen Handlungen auszugehen ist. Auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen - 20 - sachlichen Zusammenhang stehen, wirkt sich vorliegend die Anzahl der tatbestandsmässigen Bilder verschuldenserhöhend aus. Grundsätzlich würden vorliegend Einzelstrafen für jedes Bild – jeweils in Abhängigkeit vom konkreten Inhalt – von 5 bis 50 Tagessätzen angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist jeweils ebenfalls von einem geringeren Verschulden und damit von einer niedrigen Anzahl an Tagessätzen pro Bild auszugehen. Dessen ungeachtet wären aber aufgrund der Anzahl an tatbestandmässigen Bildern (über 35) in Anwendung des Asperationsprinzips Erhöhungen der Einsatzstrafe vorzunehmen, deren Ergebnis über 180 Strafeinheiten festzulegen wäre. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe dadurch erreicht wird. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Geldstrafe auf 180 Tagessätze festzusetzen. 8.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB auf, welche nicht einschlägig ist (vgl. E. 5.4.2 hiervor) und bereits sieben Jahre zurückliegt, womit sie vorliegend nicht ins Gewicht fällt und sich nicht straferhöhend auswirkt. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 8.6. 8.6.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. 8.6.2. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, aktuell (noch) über ein Einkommen in Höhe von Fr. 3'800.00 bis 4'200.00 netto zu verfügen. Er stehe zwar momentan in der Kündigungsfrist, würde jedoch immer schnell - 21 - wieder eine Stelle finden (act. 235). Es ist deshalb von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'000.00 netto auszugehen. Weitere Einkünfte sind nicht ersichtlich. Davon sind pauschal 20% für Steuern, Kranken- kassenbeiträge sowie die notwendigen Berufsauslagen in Abzug zu bringen. Eine – wie hier vorliegend – hohe Anzahl an Tagessätzen kann zudem zu einer Senkung der Tagessatzhöhe führen, gerade auch bei Tätern mit tiefen und mittleren Einkommen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 85 zu Art. 34 StGB). Da im konkreten Fall die maximale Anzahl an Tagessätzen ausgesprochen wird, erscheint zusätzlich eine Reduktion um weitere 30% angezeigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 70.00 festzusetzen, womit die Geldstrafe gesamthaft Fr. 12'600.00 beträgt (180 Tagessätze à Fr. 70.00). 8.7. 8.7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumstände- den auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden darf. Auch Vorstrafen, welche andersartige Delikte betreffen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d). Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). 8.7.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 22. August 2016 wegen Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt und ist damit nicht einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte leidet aber an einer schizotypen Störung mit direktem Tatzusammenhang (act. 49.43). Die aktuelle Delinquenz des Beschuldigten begründet sich in der paranoiden Erlebnisverarbeitung der schizotypen Störung (act. 49.41). Die Gutachter erachten das Risiko hinsichtlich allgemeiner Delinquenz als niedrig, das Risiko im Bereich der sexuellen Delikte allerdings als moderat erhöht (act. 49.44). Die Gefahr erneuter (Sexual-)Straftaten bestehe vor allem aufgrund der schizotypen Störung und der damit verbundenen, - 22 - erhöhten Gefahr des Entwickelns einer schizophrenen Störung (act. 49.47). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wäre eine ambulante Massnahme ausreichend, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten genügend zu verringern (act. 49.44). Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter bietet der Beschuldigte aufgrund seiner schizotypen Störung und dem damit verbundenen Redelinquenzrisiko keine Gewähr für ein dauerndes Wohlverhalten. Es ist von einer Rückfallgefahr auszugehen. Unter diesen Umständen ist gesamthaft von einer Schlechtprognose auszugehen. Damit erscheint eine unbedingte Strafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten (zur ambulanten Massnahme vgl. E. 9 f. nachstehend). Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. 8.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, entspricht Fr. 12'600, zu verurteilen. 9. 9.1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf Art. 63 Abs.1 StGB eine ambulante therapeutische Massnahme an. Mit Berufung äusserte sich der Beschuldigte nicht zu dieser Massnahme. 9.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gutachten äussert sich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB). 9.3. 9.3.1. Gemäss dem Gutachten wurde beim Beschuldigten eine schizotype Störung (ICD-10 F21) diagnostiziert (act. 49.32). Die vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen dabei im direkten Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung (act. 49.43). Insgesamt ergebe sich beim Beschuldigten ein maximal moderates Redelinquenzrisiko (act. 49.46). Der Beschuldigte sei deshalb behandlungsbedürftig. Aufgrund des aktuell niedrigen (allgemeine Delinquenz) bis maximal moderaten (sexuelle - 23 - Delikte) Rückfallrisikos in die Delinquenz sowie der guten sozialen Integration sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB als zweckmässig und ausreichend zu qualifizieren (act. 49.46 f, 49.48 f.). Der Beschuldigte würde sich jedoch klar ablehnend gegenüber einer wie auch immer gearteten Behandlung äussern. Eine Behandlung wäre demnach nur dann erfolgsversprechend, wenn der Beschuldigte im Falle einer Behandlungsverweigerung mit klaren Konsequenzen konfrontiert werden würde (act. 49.48). Würde dies jedoch gelingen, sei durchaus die Chance vorhanden, dass der Beschuldigte mit einem Therapeuten eine einigermassen vertrauensvolle Beziehung knüpfen könne (act. 49.49). Im Gutachten wird deshalb vorgeschlagen, die ambulante Behandlung – beispielsweise im Ambulatorium der Klinik der forensischen Psychologie der PDAG oder in der Praxis eines niedergelassenen forensischen Fachkollegen – bei einem forensisch erfahrenen Therapeuten durchzuführen (act. 49.44, 49.49). Dabei könne die aus forensisch-psychiatrischer Sicht notwendige medikamentöse Behandlung zusätzlich eine weitere Dekompensation vermeiden und so den Beschuldigten vor allem auch vor allfälligen Spätschäden schützen (act. 49.48). 9.3.2. Da die Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB in der Regel neben einer Freiheitsstrafe erfolgt, ist im Zusammenhang mit der vorliegend ausgesprochenen Geldstrafe der Wahrung der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung beizumessen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 63 StGB). Dabei erfasst das Verhältnismässigkeitsprinzip drei Teilaspekte: Demnach muss die Massnahme notwendig und geeignet sein und es muss überdies eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (HEER, a.a.O., N 35 zu Art. 56 StGB). Eine Massnahme ist vor allem dann unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, E. 9.9.2). Mithin ist ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft, welches die Schutzverpflichtung des Staates begründet, festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.3.1 m.w.H.) Obwohl die Behandlung einer schizotypen Störung gemäss dem Gutachten per se schwierig ist, kann eine Behandlung insbesondere den Zustand des Beschuldigten monitorisieren sowie eine Entwicklung in Richtung schizophrener Störung frühzeitig erfassen. Der Beschuldigte ist, wie erwähnt, aus forensisch-psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig. Ausserdem wird aufgrund des aktuell niedrigen bis maximal moderaten Rückfallrisikos in die Delinquenz und der guten sozialen Integration eine ambulante Massnahme als ausreichend angesehen (act. 49.48, 49.49). Insofern ist die Notwendigkeit und Geeignetheit der ambulanten Massnahme zu bejahen. Aus gutachtlicher Sicht ist ebenfalls von grosser - 24 - Bedeutung, wie sich die Psychopathologie des Beschuldigten in Zukunft weiterentwickeln wird, denn zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Entwicklung noch unklar. Gerade auch deshalb und aufgrund der damit zusammenhängenden, unberechenbaren Legalprognose erscheine eine ambulante Massnahme – auch im Sinne einer Verlaufskontrolle – angezeigt (act. 49.44). Im Übrigen lässt ein solches Vorgehen eine therapeutische Begleitung sowie eine fachlich adäquate Intervention zu. Zudem besteht gemäss Gutachten die Chance, dass der Beschuldigte zu einem forensisch erfahrenen Therapeuten eine einigermassen vertrauensvolle Beziehung knüpfen und mit diesem dann auch arbeiten kann (act. 49.49). Gesamthaft zeichnen sich somit zum jetzigen Zeitpunkt keine Umstände ab, welche eine ambulante Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen liessen. 9.3.3. Im Weiteren besteht – wie bereits ausgeführt – gemäss Gutachten beim Beschuldigten im Bereich der sexuellen Delikte ein moderat erhöhtes Rückfallrisiko (act. 49.44, 49.46). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB kann dafür sorgen, die Rückfallgefahr des Beschuldigten gerade mit Blick auf eine erneute Sexualdelinquenz genügend zu verringern (act. 49.44). Erforderlich – aber auch ausreichend – ist gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB denn auch die "Gefahr weiterer Straftaten", welche vorliegend gestützt auf das Gutachten zu bejahen ist. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz sowie gestützt auf das eingeholte Gutachten eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 10. 10.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. In seiner Berufung äussert sich der Beschuldigte nicht dazu. 10.2. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verbietet das Gericht unter anderem jemanden, der wegen Pornografie (sofern die Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten) gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche oder ausserberufliche organisierte Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Anordnung des Tätigkeitsverbots soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV] vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115). Von der Anordnung kann - 25 - gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise abgesehen werden (sofern der Täter keine besonders qualifizierte Anlasstat begangen hat und er nicht pädophil ist im Sinne von international anerkannten Klassifikations- kriterien), wenn kumulativ ein besonders leichter Fall vorliegt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht notwendig erscheint, um den Täter vor weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten. 10.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Beschaffens und Besitzes harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes erfüllt. Nachdem einzelne Bilder unter anderem ein minderjähriges Mädchen zeigen, welches eine männliche Person oral befriedigt oder komplett nackt posierende Minderjährige abbilden, kann vorliegend nicht von einem besonders leichten Fall im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung der Ausnahmebestimmung. Mithin ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat überdies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verlauten lassen, dass das diesbezügliche Verbot für ihn keine Rolle spiele, da er ohnehin als Gärtner oder Lagerist arbeite (act. 236). 11. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 5 StGB die Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es jedoch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht, die beschlagnahmten Gegenstände in jedem Fall zu vernichten. Notwendig – aber auch ausreichend – ist die Vernichtung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Der Beschuldigte wehrt sich mit Berufung nicht gegen die Einziehung. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der folgende Gegenstand mit kinderpornografischem Inhalt – in Anwendung von Art. 197 Abs. 6 StGB – einzuziehen und zu vernichten ist: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9, […] - 26 - 12. 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte hat einen für ihn insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass er vom Vorwurf des mehrfachen Weiterverbreitens harter Pornografie gemäss Art. 194 Abs. 4 Satz 2 StGB freigesprochen wird und anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00 festgelegt wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 12.2. Der amtliche Verteidiger hat trotz Nachfrage keine Kostennote eingereicht, womit sein Aufwand durch das Gericht ermessensweise festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall erscheint ein Aufwand von 7 Stunden angemessen (½ Seite Berufungserklärung [15 Minuten], 10 Seiten Berufungsbegründung inkl. Aktenstudium [6 Stunden], Besprechung mit dem Beschuldigten [45 Minuten]). Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'553.05 (inkl. Auslagen [3 %] und Mehrwertsteuer [7.7 %]) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 12.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid abgeändert wird und es nur noch beim Schuldspruch wegen harter Pornografie gemäss Art. 194 Abs. 5 Satz 2 StGB bleibt, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als nicht mehr korrekt und bedarf einer Korrektur (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird teilweise freigesprochen und hat deshalb die Verfahrenskosten zur Hälfte tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 - 27 - StPO). Seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren hat er ebenfalls zur Hälfte zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des mehrfachen Verbreitens harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Beschaffens und des Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 12'600.00, verurteilt. 4. Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Massnahme angeordnet. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Verbot betreffend jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit Minderjährigen auferlegt. 6. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB wird der folgende Gegenstand eingezogen und vernichtet: - Mobiltelefon Samsung Galaxy S9, […] 7. 7.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, - 28 - zusammen Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 803.00 auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Loeb, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'553.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'792.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte, sprich Fr. 10'396.30, auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. 8.2. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Loeb, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'625.70 (inkl. Fr. 402.20 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 29 - Aarau, 7. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser