Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 14'047.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Evelyne Gloor, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'012.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'008.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)