8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Kuhn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 49'663.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 33'109.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 11 - 8.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der früheren amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. Claudine Cavegn, eine Entschädigung von Fr. 21'071.10 ausgerichtet worden ist.