Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'300.00 auszurichten. Diese Entschädigungen von insgesamt Fr. 20'542.30 werden vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 13'695.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zu 2/3 im Umfang von Fr. 24'889.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.