6.2. Die Zivilklage des Privatklägers F. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2. Die Obergerichtskasse wird, soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat, angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'242.30 gemäss Beschluss vom 29. Juni 2022 auszurichten.