4.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2015 für 120 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 130.00 sowie der mit Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 10. Oktober 2017 für 10 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 130.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die Widerrufsstrafen sind Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. - 10 - 6. 6.1. Auf die Zivilklagen der Privatkläger C., D., E. wird nicht eingetreten.