Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu erheben. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit gerundet Fr. 1'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das Obergericht erkennt: