In Nachachtung der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts ist auf die Frage des unbedingten Vollzugs der Geldstrafe nicht zurückzukommen. Somit ist die Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, zu vollziehen. 3. Die im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 vorgenommene Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 auf den Beschuldigten erweist sich auch nach der hinsichtlich der Schuldsprüche vorgenommenen Korrektur als angemessen und ist nicht anzupassen.