Das Ausgeführte gilt auch für die weiteren, gleich oder ähnlich begangenen Veruntreuungen von Quellensteuern, für welche – je nach Deliktsbetrag – Einzelstrafen von jeweils maximal 90 Tagessätzen auszusprechen wären. Unter Berücksichtigung der grossen Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, und des mit jedem Delikt einhergehenden Verschuldens erhellt ohne weiteres, dass der Strafrahmen von 180 Tagessätzen längst ausgeschöpft wird. Es bleibt somit bei der bereits im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 ausgefällten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen.