Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktsbeträgen und Vorgehensweisen bei der Veruntreuung von Quellensteuern von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Das Ausgeführte gilt auch für die weiteren, gleich oder ähnlich begangenen Veruntreuungen von Quellensteuern, für welche – je nach Deliktsbetrag – Einzelstrafen von jeweils maximal 90 Tagessätzen auszusprechen wären.