Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, die abgezogenen Quellensteuern auf dem Steueramt abzuliefern, auch wenn er möglicherweise die Hoffnung hegte, damit den Fortbestand seiner Praxis sichern zu können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die abgezogenen Quellensteuern bestimmungsgemäss weiterzuleiten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).