Um welche exakten Beträge es sich im Einzelnen gehandelt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, da die Anklage nur den Totalbetrag nennt und sich in den Akten auch sonst keine Aufstellung über die im angeklagten Zeitraum vorgenommenen Abzüge bei den jeweiligen der Quellensteuer unterliegenden Arbeitnehmern findet. Aktenkundig sind nur Rechnungsbeträge, die einem Kontoauszug des Kantonalen Steueramts vom 7. Februar 2018 entstammen sollen, sowie Gesamtbeträge für monatliche Bezugsperioden (UA act. 6.3 183 f.).