Vielmehr hat der Beschuldigte den Tatbestand jeweils bereits dann erfüllt, wenn er bei einem der Quellensteuer unterliegenden Arbeitnehmer einen Abzug vorgenommen, diesen dann aber ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so gebunden hat, dass er nicht mehr frei darüber hat verfügen können. Um welche exakten Beträge es sich im Einzelnen gehandelt hat, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, da die Anklage nur den Totalbetrag nennt und sich in den Akten auch sonst keine Aufstellung über die im angeklagten Zeitraum vorgenommenen Abzüge bei den jeweiligen der Quellensteuer unterliegenden Arbeitnehmern findet.