Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Veruntreuung von Quellensteuern nicht um ein Kollektivdelikt, weshalb die Deliktsbeträge der einzelnen Veruntreuungen nicht zusammengezählt werden dürfen. Vielmehr hat der Beschuldigte den Tatbestand jeweils bereits dann erfüllt, wenn er bei einem der Quellensteuer unterliegenden Arbeitnehmer einen Abzug vorgenommen, diesen dann aber ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so gebunden hat, dass er nicht mehr frei darüber hat verfügen können.