Der Beschuldigte soll gemäss Anklage im Zeitraum von 1. März 2011 bis 31. März 2012 als verantwortliches Organ der Familienpraxis B. Quellensteuerbeiträge im Umfang von total Fr. 72'060.65 zweckentfremdet und nicht an das entsprechende Steueramt weitergeleitet haben. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Veruntreuung von Quellensteuern nicht um ein Kollektivdelikt, weshalb die Deliktsbeträge der einzelnen Veruntreuungen nicht zusammengezählt werden dürfen.