Es kann dazu auf die vom Bundesgericht bestätigten Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 verwiesen werden (E. 18.4). Allein der Umstand, dass der Beschuldigte nunmehr zusätzlich wegen Veruntreuungen von Quellensteuern im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 zu verurteilen ist, ändert daran entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nichts, zumal sich der Beschuldigte, der nunmehr in Deutschland lebt, den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern anerkannt hat und nicht mehr als Arbeitgeber mit eigener Praxis und eigenen Angestellten tätig ist, nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen.