Auch unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz drängt sich nicht auf, anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Es kann dazu auf die vom Bundesgericht bestätigten Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 verwiesen werden (E. 18.4).