Da der Beschuldigte in der fraglichen Zeit überhaupt keine der abgezogenen Quellensteuern abgeliefert hat, ist davon auszugehen, dass er das Geld ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht oder so gebunden hat, dass er nicht mehr frei darüber hat verfügen können. Entsprechend der konkreten Methode ist somit hinsichtlich jeder einzelnen Veruntreuungshandlung zu bestimmen, ob dafür aufgrund der Schwere des Verschuldens noch eine Geldstrafe infrage kommt. Wie zu zeigen sein wird, ist für jede der einzelnen Veruntreuungen in Anbetracht -6-