Mithin ist nicht erforderlich, dass das Gemeinwesen einen tatsächlichen Steuerausfall erleidet. Abzustellen ist somit auch im Rahmen der Strafzumessung auf die jeweiligen Einzelhandlungen, die den Tatbestand erfüllen. Dass es sachlich immer um den gleichen Tatbestand gegangen ist, führt nicht zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit. Vielmehr ist der Beschuldigte – wie angeklagt – der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig zu sprechen.