anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Dass dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu unbilligen Ergebnissen führen könne, sei hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut von Art. 49 StGB, was auch vorliegend gelte (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4).