1.2. In den übrigen mit Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkten wurden die Beschwerden durch das Bundesgericht abgewiesen. Auf diese Punkte ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils somit nicht mehr einzugehen. Es kann dazu auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 und in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_254/2021 und 6B_244/2021 vom 17. April 2023 verwiesen werden.