Nachdem der Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 ausdrücklich anerkannt hat, was einem diesbezüglichen Rückzug seiner Berufung entspricht, ist er zusätzlich zu den bereits ergangenen Schuldsprüchen auch der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 schuldig zu sprechen. Damit einhergehend ist die Strafzumessung unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Schuldspruchs neu vorzunehmen.