1. 1.1. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts war die Verjährung hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 im Zeitpunkt des erst- und zweitinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 2.3). Das Obergericht habe den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern im Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 neu zu prüfen und unter Umständen auch die Strafzumessung neu vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.1)