2.2. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 hat der Beschuldigte den Vorwurf der Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 anerkannt. Dafür sei eine Geldstrafe auszusprechen. Falls auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei, sei die mit Urteil vom 21. Januar 2021 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht zu erhöhen. Aufforderungsgemäss wurde sodann mitgeteilt, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem Urteil des Obergerichts vom 21. Januar 2021 nicht verbessert hätten.