2. 2.1. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits ergangenen Schuldsprüchen auch der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 schuldig zu sprechen. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 zu verurteilen.