Es sprach ihn der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, des mehrfachen Vergehens gegen das DBG und StG/AG durch Veruntreuung von Quellensteuern, der Misswirtschaft und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte -3-