1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 21. Januar 2021 das Verfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Vorwürfe wegen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG für den Zeitraum vom 18. September 2014 bis 13. Juni 2016, Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 sowie mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern gemäss DBG [und StG/AG] für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. März 2012 ein und sprach den Beschuldigten teilweise vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es sprach ihn der mehrfachen Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit.