Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Tätigkeit als Arzt ohne Bewilligung gemäss § 53 Abs. 1 lit. b GesG/AG ab dem 14. Juni 2016, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG und das BVG durch Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, mehrfachen Vergehens gegen das DBG (SR 642.11) und das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG;