8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'067.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'669.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 488.10 zu bezahlen.