4.3. Der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 5. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgesehen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 zu bezahlen. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der G._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der P._____ AG Schadenersatz von Fr. 110.00 zu bezahlen.