4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'900.00, Übertretungsbusse Fr. 100.00 [in Rechtskraft erwachsen]), ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die vorläufigen Festnahmen werden dem Beschuldigten im Umfang von 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.